Raumplanung ist Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden
Die Raumplanung ist in erster Linie eine Aufgabe der Kantone. Diese bestimmen zur zentralen Steuerung einen kantonalen Richtplan. Mit diesem Instrument erstellen sie eine umfassende Gebietsplanung. Der kantonale Richtplan ist ein behördenverbindliches Planungsinstrument. Der Bund verfügt in bestimmten Sachgebieten wie den Eisenbahnen oder Nationalstrassen über eine landesweite Planungskompetenz. Darüber hinaus nimmt er eine Koordinationsaufgabe gegenüber den Kantonen wahr. Er prüft und genehmigt die kantonalen Richtpläne.
Auf Gemeindestufe schliessen die sogenannten Nutzungspläne an. Diese sind auf die Richtpläne abgestimmt. Nutzungspläne sind parzellengenaue Pläne. Sie regeln insbesondere, wo und in welchem Umfang gebaut werden darf. Sie sind grundeigentümerverbindlich.
Raumplanungsinstrumente gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung:
KANTONALER RICHTPLAN
Übergeordnete Planung des Kantons
Der kantonale Richtplan enthält übergeordnete planerische Vorgaben für die Entwicklung von Siedlungen und Verkehrsinfrastrukturen, für den Schutz und die Nutzung der Landschaft und für die Nutzungspläne. Er regelt auch die Planung von grösseren Bauvorhaben wie Freizeit- oder Einkaufszentren. Die kantonalen Richtpläne werden von den Bundesbehörden geprüft und vom Bundesrat genehmigt.
Richtplankarte, teilrevidiert 2015
KOMMUNALER NUTZUNGS- ODER ZONENPLAN
Zonen für unterschiedliche Nutzungen in der Gemeinde
Jede Gemeinde muss einen Nutzungsplan (auch Zonenplan genannt) erstellen und dem Kanton zur Genehmigung unterbreiten. Im Nutzungsplan sind die Zonen festgelegt, die zum Beispiel für Wohnen, Arbeiten und für die Landwirtschaft vorgesehen sind. Für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist der Nutzungsplan verbindlich.
GEFAHRENKARTE
Übersicht über die Gefährdungssituation
Auf der Grundlage der Bundesgesetze über den Wasserbau und den Wald sind die Kantone verpflichtet, Gefahrenkarten für Hochwasser, Lawinen, Rutschungen sowie Sturzprozesse zu erstellen und diese bei raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.